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Mittwoch, den 31. Okt. 2012

Opferrecht: Auslegung bindet  

.   13 Bundesberufungsbezirke, Circuits, hat die amerikanische Bundesgerichtsbarkeit. Vertreten sie unterschiedliche Auffassungen, wie im Fall Amy & Vicky v. United States District Court for the Western District of Washington über das Kausalitätserfordernis im bundesrechtlichen Opferschutzgesetz, Crime Victims Rights Act, 18 USC §3771, fragt sich, welchen Präzedenzfall die Bundesgerichte anwenden müssen: Den des Revisonsgerichts im eigenen Bezirk, oder den späteren aus einem anderen Bezirk?

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 24. Oktober 2012, dass in seinem Bezirk seine Auslegung gilt, nicht die abweichende vom fünften Bezirk. Die Auslegungsdiskrepanz kann die Klägerin aus dem neunten Bezirk nur dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, dem United States Supreme Court in Washington, DC, vorlegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.