Opferrecht: Auslegung bindet
CK • Washington. 13 Bundesberufungsbezirke, Circuits, hat die amerikanische Bundesgerichtsbarkeit. Vertreten sie unterschiedliche Auffassungen, wie im Fall Amy & Vicky v. United States District Court for the Western District of Washington über das Kausalitätserfordernis im bundesrechtlichen Opferschutzgesetz, Crime Victims Rights Act, 18 USC §3771, fragt sich, welchen Präzedenzfall die Bundesgerichte anwenden müssen: Den des Revisonsgerichts im eigenen Bezirk, oder den späteren aus einem anderen Bezirk?
In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 24. Oktober 2012, dass in seinem Bezirk seine Auslegung gilt, nicht die abweichende vom fünften Bezirk. Die Auslegungsdiskrepanz kann die Klägerin aus dem neunten Bezirk nur dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, dem United States Supreme Court in Washington, DC, vorlegen.
In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 24. Oktober 2012, dass in seinem Bezirk seine Auslegung gilt, nicht die abweichende vom fünften Bezirk. Die Auslegungsdiskrepanz kann die Klägerin aus dem neunten Bezirk nur dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, dem United States Supreme Court in Washington, DC, vorlegen.