Später verlangte die Anteilsinhaberin wegen Vertragsbruches durch die Nichtvornahme aller Optionsschritte, nämlich der Einschaltung eines Schätzers und der Auszahlung des Rückkaufspreises, Schadensersatz. Die Beklagte meinte, die Optionsausübung sei ohne Einigung über den Preis noch nicht wirksam geworden.
In New Orleans entschied am 31. Oktober 2012 das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA den Fall, JNV Aviation, L.L.C. v. Flight Options, L.L.C. Die Optionsnutzung erfolgt laut Vertrag einseitig. Die Beklagte musste nach ihrer Ausübung alle weiteren Schritte unternehmen. Der Kaufvertrag mit der Optionsklausel war beidseitig abgeschlossen. Beide Parteien waren gleichermaßen an die Optionsklausel gebunden. Daher stellte der Abbruch des Optionsverfahrens eine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung dar.