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Sonntag, den 04. Nov. 2012

Bei Gerichtswahl in den USA verwirrt  

.   Auch Amerikaner verstehen ihre Gerichts­barkeiten nicht: Drei Rechtszüge in den Staaten, dazu die drei Ebenen des Bundes. Manche Staaten bieten nur zwei Stufen; in anderen heißt das erstinstanz­liche Gericht Supreme Court. Wann klagt man vor dem Bundesgericht? Wann wählt man das einzel­staatliche?

Der Beschluss des untersten Bundesgerichts in der Hauptstadt der USA vom 31. Oktober 2012 im Fall Rios v. ABC Imaging of Washington, Inc. illustriert die Verwirrung einer nicht­anwaltlich vertretenen Klägerin. Sie zog vor das Gericht des District of Columbia. Die Beklagte ließ den Prozess an das Bundesgericht verweisen, weil die Klägerin neben einzel­staatlichen gesetzlichen und Common Law-Ansprüchen auch bundes­rechtliche Ansprüche stellte. Die Klägerin bezeichnete die nichtbundes­rechtlichen Ansprüche auf Überstunden­vergütung als dominierend und beantragte die Rückverweisung.

Das Bundesgericht erklärt in seiner Beschluss­begründung die Zuständig­keiten des Bundesgerichts, das ohnehin dann angerufen werden darf, wenn die Parteien in verschiedenen Staaten ansässig sind. Zudem besitzt es die Zuständig­keit für Ansprüche aus Bundesrecht, wie hier wegen Ungleich­behandlung. Wenn ein solcher Anspruch mit einzel­staatlichen Ansprüchen, beispiels­weise aus Vertrags- oder Arbeitsrecht, verbunden wird, darf es alle Fragen im Rahmen der supplementary Jurisdiction beantworten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.