Honorar von Botschaft einklagen
CK • Washington. Ein von einem Staat mandatierter Rechtsanwalt braucht nicht die Immunitätseinrede gegen seine Honorarklage zu fürchten, entschied am 5. November 2012 das Bundesgericht der Hauptstadt Washington im Fall Nigeria v. Ugwuonye. Eine Botschaft hatte den Anwalt beauftragt und antwortete auf seine Klage mit der Immunitätseinrede nach dem Foreign Sovereign Immunities Act. Das Bundesgericht legte das Mandat als gewerbliche Tätigkeit des fremden Staates aus, die die Immunitätsausnahme nach 28 USC §1603(d) erfasst.