Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entscheidet am 8. November 2012 im Fall Alco Plastic Products Ltd. v. The Accessory Corp., dass erstens diese Kostensonderregel nur in der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit des Staates New York gelte, nicht im Bundesgericht, und zweitens nicht mutwillig eine unbegründete Klage eingereicht wurde.
Es berücksichtigt die Klagerücknahme, nachdem der Klägeranwalt entdeckte, dass er die fehlerfreie Zustellung nicht beweisen konnte. Das Gericht weist nicht nur den Kostenantrag ab, sondern gibt dem Beklagtenverteidiger auf, zu beweisen, dass er selbst nicht wegen des unzulässigen Kostenantrages für die Kosten der Klägerin haften solle.