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Freitag, den 09. Nov. 2012

Vollstreckung des Urteils in den USA  

.   Ein Gericht in Hongkong erließ ein Versäumnisurteil gegen eine New Yorker Firma, nachdem die Klage an deren auf der Webseite angegebenen Anschrift zugestellt worden war. Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesgericht in New York behauptet der Verteidiger der Beklagten, die Firma sei umgezogen und das Urteil wegen Zustellungsmangels nicht anzuerkennen. Zudem müsse die Klägerin ausnahmsweise seine Kosten tragen, da die Anerkennungsklage wider besseren Wissens erhoben worden sei.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entscheidet am 8. November 2012 im Fall Alco Plastic Products Ltd. v. The Accessory Corp., dass erstens diese Kostensonderregel nur in der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit des Staates New York gelte, nicht im Bundesgericht, und zweitens nicht mutwillig eine unbegründete Klage eingereicht wurde.

Es berücksichtigt die Klagerücknahme, nachdem der Klägeranwalt entdeckte, dass er die fehlerfreie Zustellung nicht beweisen konnte. Das Gericht weist nicht nur den Kostenantrag ab, sondern gibt dem Beklagtenverteidiger auf, zu beweisen, dass er selbst nicht wegen des unzulässigen Kostenantrages für die Kosten der Klägerin haften solle.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.