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Mittwoch, den 21. Nov. 2012

New York kennt §812  

.   Auch in den USA gibt es den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, aber man kann nicht unbedingt im Gesetz danach suchen. Und wenn es ein Gesetz gäbe, in welchem Staat würde man die Suche beginnen?

Fallrecht geht vor. Im Fall Grynberg et al. v. ENI S.p.A. erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Streit zwischen einer italienischen Gesellschaft und texanischen Klägern hilfreich die Anspruchsmerkmale. Der Ausländer gewinnt. Die Texaner gehen in die Revision und verlieren am 20. November 2012 wieder.

Zudem weist das Obergericht die hilfsweise behaupteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Unterschlagung eines Geschäftsgeheimnisses, Trade Secret, ab. Den Italienern wurde nämlich nie offenbart, dass etwas geheim sein sollte, und die Klage enthielt diesen Anspruch nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.