Der Anbieter verlangte hingegen von der Bank das vertraglich geschuldete Entgelt für die Programmanpassung an ihre Softwareumgebung. Dass die Bank ihm ihre Spezifikationen verspätet lieferte und den Zugang zur Bankschnittstelle vertragswidrig behinderte, sollte den Anbieter von der vertraglichen Rückzahlungspflicht entlasten, argumentiert er.
Aus dem Leben gegriffen schildert das Bundesgericht in Boston am 21. November 2012 diese typischen Entwicklungen und subsumiert sie leicht verständlich und nachvollziehbar nach dem Vertragsrecht von Massachusetts im Fall Liberty Bay v. Open Solutions in seiner 23-seitigen Begründung.