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Sonntag, den 09. Dez. 2012

Zeuginnen des Mädchenhändlers

 
.   Auf der vormals deutschen Insel im Ostpazifik steht der Mädchenhändler vor dem jetzt amerikanischen Gericht. In der Strafzumessungsphase verlangt er die Vorladung von drei Zeuginnen. Doch der Staatsanwalt entgegnet, dass der Angeklagte nun kein Zeugenkonfrontationsrecht mehr genießt.

Das Bundesgericht des US-Bezirks der nördlichen Marianen entscheidet am 4. Dezember 2012 im Fall USA v. Wei Lin gegen den Staat. Zwar stimmt dessen Feststellung, doch ist sie unbelegt.

Der schon als Mädchenhändler Verurteilte hatte seinen Antrag hingegen zutreffend begründet. Vor der Strafzumessung erhielt das Gericht eine Hintergrund- und Charakterauswertung, die den Angeklagten als Bandenchef ausweist, was das Strafpotenzial erheblich steigert. Dieser Würdigung darf der Verurteilte auch mit Zeuginnenbeweisen entgegentreten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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