Zeuginnen des Mädchenhändlers
CK • Washington. Auf der vormals deutschen Insel im Ostpazifik steht der Mädchenhändler vor dem jetzt amerikanischen Gericht. In der Strafzumessungsphase verlangt er die Vorladung von drei Zeuginnen. Doch der Staatsanwalt entgegnet, dass der Angeklagte nun kein Zeugenkonfrontationsrecht mehr genießt.
Das Bundesgericht des US-Bezirks der nördlichen Marianen entscheidet am 4. Dezember 2012 im Fall USA v. Wei Lin gegen den Staat. Zwar stimmt dessen Feststellung, doch ist sie unbelegt.
Der schon als Mädchenhändler Verurteilte hatte seinen Antrag hingegen zutreffend begründet. Vor der Strafzumessung erhielt das Gericht eine Hintergrund- und Charakterauswertung, die den Angeklagten als Bandenchef ausweist, was das Strafpotenzial erheblich steigert. Dieser Würdigung darf der Verurteilte auch mit Zeuginnenbeweisen entgegentreten.
Das Bundesgericht des US-Bezirks der nördlichen Marianen entscheidet am 4. Dezember 2012 im Fall USA v. Wei Lin gegen den Staat. Zwar stimmt dessen Feststellung, doch ist sie unbelegt.
Der schon als Mädchenhändler Verurteilte hatte seinen Antrag hingegen zutreffend begründet. Vor der Strafzumessung erhielt das Gericht eine Hintergrund- und Charakterauswertung, die den Angeklagten als Bandenchef ausweist, was das Strafpotenzial erheblich steigert. Dieser Würdigung darf der Verurteilte auch mit Zeuginnenbeweisen entgegentreten.