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Freitag, den 14. Dez. 2012

Markengerät mit Fremdware

 
.   Die Nachfüllrollen stammen aus anderer Hand, stellt der Hersteller von Handtüchern und Handtuchautomaten für den gewerblichen Einsatz fest. Er verklagt den Anbieter der fremden Rollen, weil ihre Verwendung seine eingetragenen Marken für die Geräte und die Nachfüllpackungen verletze.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati entscheidet am 13. Dezember 2012 im Fall Georgia-Pacific v. Four-U-Packaging, Inc. gegen den Markeninhaber. Erstens hatte ein anderes Gericht bereits im Prozess des Herstellers gegen einen anderen Nachfüllanbieter keine Markenverletzung festgestellt. Zweitens erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf diesen Prozess.

Das Gericht erklärt zudem detailliert die Voraussetzungen der Markenverletzung bei fremden Nachfüllpackungen, insbesondere das Merkmal der Verwechslungsgefahr aus Verbrauchersicht sowie die Markenverwässerung. Schließlich erörtert es Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem Recht über die rechtswidrige Einwirkung auf Vertrags- und Geschäftsbeziehungen Dritter, tortious Interference with contractual Relationships, und tortious Interference with Business Relationships.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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