Der Kläger behauptete einen Franchisevertrag, weil er elektronische Spielkonsolen und -kodes des Beklagten in Hawaii unter dessen Marken und Namen vertrieb und die Konsolen nur nach dem Erwerb von Spielkodes funktionieren. Die Kodes laufen nach einer bestimmten Spielzahl aus; ihre Nachlieferung bringt dem Beklagten bei minimalen Kosten erheblichen Gewinn.
Das Gericht bestimmte, dass kein Franchise vorliegt. Der Kläger hatte nicht das Recht der Markennutzung erworben. Er zahlte auch keine wiederkehrende Gebühr ohne direkte materielle Gegenleistung. Die Spielkodes sind wohl teuer, doch kommen sie nicht einer Franchisegebühr gleich.