• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 17. Dez. 2012

1300 Stunden Prozessvernehmung  

.   In Scott v. Bimbo Bakeries USA, Inc. wollte die Bäckerei ihre Lieferwagenfahrer 1300 Stunden Prozessvernehmung ausliefern, als die Fahrer sie wegen der Verletzung von Arbeitnehmerrechten durch die Einstufung als freie Mitarbeiter verklagte.

Am 11. Dezember 2012 setzte sich das Bundesgericht von Ostpennsylvania mit dem Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, bei einer Sammelklage auseinander und setzte den Vernehmungen, Depositions, Grenzen:

Die Bäckerei darf die benannten Kläger vernehmen; die hinzutretenden opt-in-Kläger werden in 15 repräsentative Depositions einbezogen. Ein Ausufern des für beide Seiten extrem teuren Vernehmungsverfahrens vermeidet das Gericht mit lesenswerter Begründung und angefügtem Beschluss. Zudem reduziert es Kosten, indem es von vornherein die Vernehmung durch audiovisuelle Übertragung zulässt.

Bei der Abwehr von Prozessen in den USA ist es selten angezeigt, die Kläger prozessual zu erschlagen. Das gilt auch, wenn sich die finanziell bessergestellte Partei besonders aufwendige Beweisverfahren leisten kann und will. Obwohl Waffengleichheit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen sich die Gerichte bei einer Ausnutzung der Finanzstärke schnell auf die Seite des Schwächeren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.