Zwei Fragen stellen sich dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA: Unterliegen die Beihelfer der Gerichtsbarkeit des US-Gerichts? Sind sie vom Wortlaut der Verbotsverfügung erfasst, die sich nicht nur an das Unternehmen, sondern auch seine Anwälte, Berater und andere richtet?
Zur zweiten Frage klärt das Gericht, dass diese Dritten keine Verbotsadressaten sind und das Verbot nicht als Beihelfer verletzten. Die Frage der Zuständigkeit wird kompliziert, weil die Anwälte der Dritten bei ihrer Vertretungsanzeige die örtliche Zuständigkeit nicht rügten.
Das Gericht sieht dies als rügelose Einlassung und Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit an. Der Einzeiler einer Vertretungsanzeige, erklärt hingegen die Mindermeinung, könne keinen Rügeverzicht implizieren. Allerdings gelangt sie zum selben Ergebnis, weil auch später keine Rüge erhoben wurde.