Im Fall Washington Shoe Co. v. A-Z Sporting Goods, Inc. prüfte das Gericht, ob die vom staatsfremden Urheberrechtsverletzer in den Staat des Urhebers gerichtete Geschäftstätigkeit auch ohne persönliche Anwesenheit, Vertreter, Geschäfte, Niederlassungen, Werbung, Konten, Interneteinstrahlung oder die sonst zuständigkeitsbegründenen Faktoren für die Bejahung einer örtlichen Zuständigkeit ausreicht. Trendwidrig folgte aus seiner Prüfung eine Ausdehnung der Grundsätze zur personal Jurisdiction.
Die Klägerin aus Washington stellt Schuhe her und fand chinesische Imitate beim Beklagten in Arkansas. Dieser betreibt keine Webseite, doch verkaufen mit ihm verbundene Personen über ein anderes Unternehmen Schuhe auf eBay. Nach einer Abmahnung versprach der Beklagte Besserung und verkaufte seine Restposten an ein Hilfsprojekt für Arme.
Ausschlaggebend war für das Gericht, dass der Beklagte Kataloge von der Klägerin bezog, vom Urheberschutz wusste, in Kenntnis desselben absichtlich die Restposten verkaufte, den daraus entstehenden Schaden der Klägerin in ihrem Heimatstaat vorhersah, und die Schadenszufügung damit vorhersehbar einen Schaden im Forumstaat auslöste. Daraus leitet das Gericht ab, dass er zweckgerichtet Handlungen gegen die Klägerin im Forumstaat vornahm, die die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Heimatstaat der Klägerin über den Beklagten rechtfertigen.