Vermittlung von TV-Programmen
Vertrag auf pauschale Provision oder Dauerbeteiligung?
CK • Washington. Die Vermittlung von Fernsehprogrammen aus dem Nahen Osten für den amerikanischen Markt bot eine US-Firma an, die in Verhandlungen eingebunden war, ohne vorher einen Vergütungsvertrag vereinbart zu haben. Nach erfolgter Einräumung von Ausstrahlungsrechten bestand sie auf einer Provision, die ihr schließlich als Pauschale schriftlich eingeräumt und mit einer ersten Zahlung besiegelt wurde. Allerdings unterzeichnete der Sender aus dem Nahen Osten den Vertrag nicht. Daraufhin klagte die US-Firma, unter anderem aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, sowie aus der Anfangskorrespondenz, die einen Vertrag mit vorteilhafterer Dauerbeteiligung belege. Die Entscheidung im Fall Dandana LLC v. MBC FZ-LLC fiel am 21. Dezember 2012 in Philadelphia.
Nach dem anwendbaren Recht von New Jersey entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA, dass laut der Vorkorrespondenz noch wesentliche Punkte ausstanden. Der schriftliche Vertrag hingegen trat in Kraft, zumal der Vermittler die erste Vertragszahlung annahm. Die fehlende Unterschrift macht den Vertrag nicht unwirksam. Da er existiert, kann folglich kein Bereicherungsanspruch aus demselben Sachverhalt bestehen.