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Mittwoch, den 26. Dez. 2012

Vermittlung von TV-Programmen  

Vertrag auf pauschale Provision oder Dauerbeteiligung?
.   Die Vermittlung von Fernsehprogrammen aus dem Nahen Osten für den amerikanischen Markt bot eine US-Firma an, die in Verhandlungen eingebunden war, ohne vorher einen Vergütungsvertrag vereinbart zu haben. Nach erfolgter Einräumung von Ausstrahlungsrechten bestand sie auf einer Provision, die ihr schließlich als Pauschale schriftlich eingeräumt und mit einer ersten Zahlung besiegelt wurde.

Allerdings unterzeichnete der Sender aus dem Nahen Osten den Vertrag nicht. Daraufhin klagte die US-Firma, unter anderem aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, sowie aus der Anfangskorrespondenz, die einen Vertrag mit vorteilhafterer Dauerbeteiligung belege. Die Entscheidung im Fall Dandana LLC v. MBC FZ-LLC fiel am 21. Dezember 2012 in Philadelphia.

Nach dem anwendbaren Recht von New Jersey entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA, dass laut der Vorkorrespondenz noch wesentliche Punkte ausstanden. Der schriftliche Vertrag hingegen trat in Kraft, zumal der Vermittler die erste Vertragszahlung annahm. Die fehlende Unterschrift macht den Vertrag nicht unwirksam. Da er existiert, kann folglich kein Bereicherungsanspruch aus demselben Sachverhalt bestehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.