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Donnerstag, den 10. Jan. 2013

Markenrecht im Supreme Court  

Nike erklärt Klageanspruch für erledigt, moot.
.   Ein Schuhhersteller verklagte einen Wett­bewerber wegen der Verwendung seiner Marke. Auf die Widerklage auf Nichtigkeits­erklärung der Marke nahm der Kläger die Klage unwider­ruflich zurück und beantragte die Abweisung der Widerklage. Zudem versprach er, den Beklagten nie wieder wegen der Marke in Bezug auf Schuhe zu verklagen.

Die Beklagte wendet sich bis an den Obersten Bundes­gerichtshof der USA wegen der erfolgten Abweisung, denn der Schaden sei angerichtet: Läden hätten Angst, die Ware zu führen; Investoren machten Rückzieher; möglicher­weise könnte doch ein Schuh in der Zukunft außerhalb des Versprechens, Covenant, des Klägers fallen und eine neue Klage folgen.

Der Supreme Court in Washington, DC, bestätigte im Fall Already LLC v. Nike Inc. die unter­gerichtliche Erledigungs­erklärung am 9. Januar 2013. Der Covenant not to sue beseitige objektiv jede Gefahr einer erneuten Klage durch die Klägerin. Die subjektiven Befürch­tungen der Beklagten reichten nicht zur Beseitigung der Erledigung, Mootness. Beweise für einen Schuh, der außerhalb der Schutzzone des Versprechens fallen könnte, habe die Beklagte nicht vorgetragen, und kein Gericht könne sie sich selbst ausmalen. Wegen der Erledigung bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.