×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 13. Jan. 2013

Hohe Hürden vor Designschutz

 
Licht, Vasen, Möbel: Designer unterliegt
.   Urheberrechtlicher Schutz für Designer von Lichtanlagen, Mobilar und Haushaltsgegenständen ist in den USA nur schwer zu erlangen. Das Urheberrechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC, lehnt regelmäßig Eintragungsanträge ab, die die Voraussetzung für eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung bilden. Zum Glück reicht auch die Ablehnung als Zulassungsvoraussetzung im Copyright-Prozess.

Die Erfolgsaussichten bleiben jedoch gering, da die meisten Gegenstände funktional sind und deshalb der Schutz ausbleiben muss: Lichtanlagen verdrängen die Dunkelheit, gleich wie sie gestaltet sind. Die Sessellehne aus Edelholz mit besonderem Schwung stützt Arm und Rücken, und ohne die Designelemente eben nicht. Nur der kleine, überflüssige Aufkleber mit besonderer Gestaltung am Vasenbein genießt vielleicht Schutz.

In New York City machte diese Erfahrung ein Designer, dessen Prozessverlust das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Heptagon Creations Ltd. v. Core Group Marketing LLC am 11. Januar 2013 mit einer leicht lesbaren Begründung nachzeichnet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER