Zunächst würde der maßgebliche Verbraucher Bling Bling 2002 auf einem Brettspiel nicht mit Bling auf einem Lottoschein verwechseln und vermuten, dass beide Produkte vom selben Hersteller stammen.
Zudem währte die Lizenz nur wenige Monate und brachte keinen Umsatz, sodass der Kläger wegen mangelnder Nutzungsintensität und -dauer keine Common Law-Marke reklamieren darf. Daher bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks die Abweisung der Klage am 25. Januar 2013.