• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 29. Jan. 2013

Online-Abonnement mit halbem Zugang  

.   Das Abonnement für den Online-Zugang versprach den Zugang zum Wall Street Journal sowie einer Zeitschrift desselben Verlags. Als Abonnenten klagen, weil die Zeitschrift ausgeklammert und in ein getrenntes Abonnement eingebracht wird, wendet der Verlag ein, dass der Abonnentenvertrag im Kleingedruckten ausdrücklich die Einstellung oder Änderung des Angebots gestattet.

Die Kunden verlieren. In New York City entschied am 28. Januar 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Lebowitz v. Dow Jones, dass diese Bedingung den Verlag vor einem Anspruch wegen Vertragsverletzung oder Täuschung wirksam schützt. Die Tatsachenfrage, ob der Vertrag rechtswidrig illusorisch ist, entriss das Gericht den für Tatsachen zuständigen Geschworenen, weil die Vertragslage eindeutig den Verlag schütze.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.