Versäumnis ist Anerkenntnis
Sieg trotz Fehlern
CK • Washington. Mit einem Versäumnisurteil wurde im Fall Taizhou Zhongneng Imp. & Exp. Co. v. Koutsobinas nicht nur eine Gesellschaft aus New York, sondern durchgriffshaftend auch ein Gesellschafter wegen Vertragsbruchs zum Schadensersatz verurteilt. Gegen das Urteil ging der Gesellschafter mit einem Aufhebungsantrag vor und verlor. In der Revision gewann er als Gesellschafter. Die für die Corporation eingelegte Revision wurde hingegen abgewiesen, weil er als Nichtanwalt nach dem Präzedenzfall Jacobs v. Patent Enforcement Fund, Inc. keine Körperschaft vertreten kann. Das Bundesberufungsgericht erklärte am 30. Januar 2013 die anwendbaren Grundsätze nach Bundesprozessrecht, Federal Rules of Civil Procedure:
1) Die Versäumnis wirkt als Anerkenntnis. Das ist im Common Law axiomatisch.
2) Ihre Aufhebung liegt im Ermessen, Discretion, des Gerichts.
3) Die Ermessensausübung war nicht missbräuchlich.
4) Das Versäumnisurteil durfte jedoch nicht erlassen werden, weil die Klage keinen Durchgriffshaftunganspruch nach dem Grundsatz Piercing the corporate Veil schlüssig belegte.