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Dienstag, den 19. Febr. 2013

US-Domainklage gegen Deutsche

 
BVerfGE BvR 2805/12: Gesteigerte Gefahr für Unternehmen mit US-Vermögen
.   Webseitenwerbung, die auch Amerikaner lesen, kann deutsche Inhaber von Domain einer Klage in den USA aussetzen. Wer sich nicht verteidigt, kann auch die amerikanisch-kontrollierte .com-Domain mit einem schnell in den USA vollstreckten Versäumnisurteil verlieren, da die Nachprüfung dieses Urteils vor einem deutschen Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich ist.

Die lesenswerte Abweisung einer Verfassungsbeschwerde im Fall 2 BvR 2805/12 vom 9. Januar 2013 gegen die Zustellung einer solchen Klage belegt diese gesteigerte Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht ließ nämlich die Zustellung einer amerikanischen Klage gegen den deutschen Domain- und Markeninhaber, der vor der amerikanischen Klage bereits denselben Streit vor einem deutschen Gericht gewann - jetzt in der Berufung-, zu. Die Kosten der Verteidigung in den USA würden die behaupteten Einnahmen von Amerikanern weit übersteigen.

Die Entscheidung empfiehlt sich besonders Inhabern von Domainnamen mit den First Level-Endungen .com, .net und .org, die der Vollstreckung eines Versäumnisurteils in den USA unterliegen und nicht auf den Schutz deutscher Gerichte zählen dürfen.

Ist die Klage mit ihrer Behauptungen amerikanischer Umsätze erst einmal zugestellt und eine Verteidigung schon finanziell undenkbar, fällt die Domain. Dasselbe gilt auch für Unternehmen ohne US-kontrollierte Domainnamen, die anderes Vermögen in den USA besitzen. Die Nachprüfung deutscher Gerichte bei der Klagezustellung bleibt minimal; nach der Säumnis entfällt sie, wenn sich die Vollstreckung auf die USA beschränkt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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