Die lesenswerte Abweisung einer Verfassungsbeschwerde im Fall 2 BvR 2805/12 vom 9. Januar 2013 gegen die Zustellung einer solchen Klage belegt diese gesteigerte Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht ließ nämlich die Zustellung einer amerikanischen Klage gegen den deutschen Domain- und Markeninhaber, der vor der amerikanischen Klage bereits denselben Streit vor einem deutschen Gericht gewann - jetzt in der Berufung-, zu. Die Kosten der Verteidigung in den USA würden die behaupteten Einnahmen von Amerikanern weit übersteigen.
Die Entscheidung empfiehlt sich besonders Inhabern von Domainnamen mit den First Level-Endungen .com, .net und .org, die der Vollstreckung eines Versäumnisurteils in den USA unterliegen und nicht auf den Schutz deutscher Gerichte zählen dürfen.
Ist die Klage mit ihrer Behauptungen amerikanischer Umsätze erst einmal zugestellt und eine Verteidigung schon finanziell undenkbar, fällt die Domain. Dasselbe gilt auch für Unternehmen ohne US-kontrollierte Domainnamen, die anderes Vermögen in den USA besitzen. Die Nachprüfung deutscher Gerichte bei der Klagezustellung bleibt minimal; nach der Säumnis entfällt sie, wenn sich die Vollstreckung auf die USA beschränkt.