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Mittwoch, den 20. Febr. 2013

Widerspenstiger Kunde bekommt Schadensersatz  

Anticipatory Repudiation entschuldigt Schweigen
.   Der Kohlekunde gewann seine Schadensersatzklage wegen einer Lieferverpflichtung, die der Lieferant nicht erfüllte. Die Lieferant hatte wiederholt die Lieferung zu jedem genehmen Zeitpunkt angeboten, während der Kunde keinen Termin nannte. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet und durfte - möglicherweise kostensparend - schweigen, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 19. Februar 2013.

Das Gericht in Richmond, Virginia, prüfte im Fall Traxys North America LLC v. Concept Mining Inc. auch die Frage der Neben- und Anwaltskosten, die das Untergericht in Höhe von $547.518,19 festgesetzt hatte. Der Vertrag zwischen den Partei versprach der obsiegenden Partei die Erstattung von Legal Costs ohne eine Definition des Begriffs. Das Gericht sah diese vertragliche Ausnahme vom Grundsatz der Nichterstattung als restriktiv auszulegen an. Die Erstreckung des Begriffs auf nichtdefinierte Kosten ist unzulässig.

Bei der Prüfung des Hauptanspruchs ging das Gericht auch auf die anticipatory Repudiation ein. Wenn eine Vertragspartei die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten ankündigt, ist die andere Seite von ihren Leistungen befreit und kann Schadensersatz beanspruchen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.