Das Bundesberufungsgericht für den elften Bezirk der USA in Atlanta bestätigte am 4. März 2013 in der Sache Sunbeam Television Corp. v. Nielsen Media Research, Inc. die Klageabweisung. Die Klägerin sei nicht nach dem vierten Abschnitt des Clayton Act klagebefugt. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie erstens eine kartellrechtlich relevante Rechtsverletzung erlitten habe und zweitens als efficient Enforcer das Kartellrecht wirksam durchsetzen könne. Letzteres gelang der Klägerin nicht.
Hierzu sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kartellrechtsverletzung und der geltend gemachten Rechtsverletzung notwendig. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Klägerin Mitbewerberin oder, wie hier, nur Kundin sei. Sie hätte insbesondere unter Beweis stellen müssen, dass potentielle Mitbewerber tatsächlich gewillt und in der Lage gewesen seien, den relevanten Markt zu betreten, und daran von der Beklagten unter Ausnutzung deren marktbeherrschenden Stellung gehindert wurden. Dies hatte die Klägerin zwar behauptet, nicht jedoch ausreichend nachgewiesen.