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Samstag, den 09. März 2013

Audit Letter aus den USA  

Nutzlose Bestätigung über rechtliche Sachverhalte
.   Zur Prüfung des Jahresabschlusses verlangen Wirtschaftsprüfer ausländischer Mandanten detaillierte Auskünfte von Anwälten auch in den USA. Dabei kommt selten viel heraus, denn Attorneys sind an einschränkende Richtlinien gebunden, dem American Bar Association's Statement of Policies regarding Lawyers' Responses to Auditors Requests for Information.

Wie sollte der Anwalt in den USA auch die Risiken eines Streitfalls genau darstellen, wenn der Kläger beispielsweise mehr als $5 Mio. Schadensersatz sowie Strafschadensersatz und Kostenerstattung fordert? Aus den $5 Mio. werden bei einer guten Verteidigung des deutschen Unternehmens vielleicht am Ende ein Hundertstel, wie gerade geschehen. Die punitive Damages könnten das Neunfache des tatsächlichen Schadens reichen, also bei einem Antrag auf $5 Mio. eine theoretische Forderung von bis zu insgesamt $50 Mio. ausmachen, oder sie gehen unter, wie ebenfalls soeben erreicht. Anwaltskosten sind im allgemeinen nicht erstattungsfähig, sondern als Ausnahme, und dann im Ermessen des Gerichts.

Was am Tag 1 bei der Klagezustellung bedrohlich wirkt, kann zu überzogenen Rückstellungen führen, wenn man die Forderungen für bare Münze nimmt. Ein Unternehmen könnte gar überschuldet wirken, obwohl es keiner Gefahr außer dem Vorhandensein der Klage und den laufenden Prozesskosten ausgesetzt ist. Der Streitwert spielt im US-Prozess fast keine keine Rolle; die Gerichtskosten sind bei einer Klage über 5 Dollar oder 5 Mio. Dollar gleich; die Verteidigungskosten können fünf-, sechs- oder siebenstellig ausfallen - die Kosten auf Klägerseite ebenfalls; Schiedsgerichtskosten kommen fünf- oder sechsstellig hinzu.

Folglich ist eine Einschätzung der Risiken für den Auditors Letter eher spekulativ und irreführend als brauchbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.