In Chicago sieht das das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA anders. Im Fall Beverly Stayart v. Google Inc. stellt es darauf ab, dass ihr Name wegen der früheren Prozesse bereits zum bekannten Suchbegriff wurde. Das Auffinden ihres Namens als Prozesspartei liegt im öffentlichen Interesse.
Googles gewerbliche Nutzung stellt nicht primär auf das Recht an ihrem Namen ab, sondern bewegt sich im Rahmen der Ausnahme des anspruchsbegründenden Gesetzes §995.50(2)(b) von Wisconsin und des Common-Law-Namensrechts als incidental Use, befindet der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit mit lehrreichen Erläuterungen.