Rechner hinter der Grenze durchsucht
CK • Washington. Bei der Rückkehr in die USA fiel Grenzbeamten ein Amerikaner wegen einer alten Kinderpornoverurteilung und Reisen in Sexländer auf. Beim Verhör gab es nichts Verdächtiges. Sein Rechner enthielt außer passwortgeschützten Dateien nichts Auffälliges. Doch beschlossen die Grenzbeamten, den Rechner in der 170 Meilen entfernten Forensik prüfen zu lassen. Diese entblößte Unmengen Kinderpornografie.
Als Angeklagter wandte sich der Grenzgänger gegen die Frucht der aus seiner Sicht rechtswidrigen Durchsuchung: An der Grenze reiche ein Minimalverdacht. Innerhalb des Landes müsse ein konkreter Verdacht bestehen, um die Durchsuchung strafrechtlich verwertbar werden zu lassen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stimmte zwar zu, entschied im Fall United States of America v. Howard W. Cotterman am 8. März 2013 jedoch zugunsten der Staatnwaltschaft. Der Minimalverdacht bleibt dem Rechner behaftet, auch wenn er an der Grenze noch kein Ergebnis bringt und lediglich eine vertiefte Prüfung im Landesinneren aufdrängt. Die höheren Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit der Maßnahme gelten nicht.
Als Angeklagter wandte sich der Grenzgänger gegen die Frucht der aus seiner Sicht rechtswidrigen Durchsuchung: An der Grenze reiche ein Minimalverdacht. Innerhalb des Landes müsse ein konkreter Verdacht bestehen, um die Durchsuchung strafrechtlich verwertbar werden zu lassen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stimmte zwar zu, entschied im Fall United States of America v. Howard W. Cotterman am 8. März 2013 jedoch zugunsten der Staatnwaltschaft. Der Minimalverdacht bleibt dem Rechner behaftet, auch wenn er an der Grenze noch kein Ergebnis bringt und lediglich eine vertiefte Prüfung im Landesinneren aufdrängt. Die höheren Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit der Maßnahme gelten nicht.