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Freitag, den 22. März 2013

CIA: Auskunft über Drohnen

 
TAS - Washington.   Die American Civil Liberties Union beantragte von der CIA Auskunft gemäß §552(a) des Freedom of Information Act bezüglich der Verwendung von Drohnen zu gezielten Tötungen. Die CIA lehnte jedoch jegliche Stellungnahme zu Drohnen im Sinne der Präzedenzfalldoktrin der Glomar Response ab, indem sie behauptete, schon die Bestätigung oder Dementierung der Existenz solcher Informationen würde die nationale Sicherheit berühren.

Das Bundesberufungsgericht für die Hauptstadt, den District of Columbia, entschied in dem Fall American Civil Liberties Union v CIA am 15. März 2013, dass die von der CIA vorgebrachte Glomar Response nicht greife. Der Freedom of Information Act erlaube Behörden nur bei begründeten Ausnahmen, die Herausgabe von Dokumenten zu verweigern. Alleine die Frage der Existenz von Unterlagen über unbemannte Luftfahrzeuge könne nicht die nationale Sicherheit gefährden.

Das Gericht in Washington, DC zitierte zudem Präsident Obama und einen Direktor der CIA und stellte daraufhin fest, dass die Regierung die Benutzung von Drohnen bereits mehrfach bestätigt habe. Folglich sei es nicht plausibel, dass die CIA als der wichtigste Auslandsnachrichtendienst der USA keine Dokumente über Drohnen besäße.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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