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Samstag, den 23. März 2013

Richter missversteht Kleingedrucktes

 
Deckungsschutz für Swimming Pool
.   Keinen Vorfall, Occurrence, im Sinne der Versicherungspolice stellte der Richter fest, als der versicherte Unternehmer seinen Versicherer verklagte, der ihm den Deckungsschutz verweigerte. Der Unternehmer baute Swimming Pools und ließ den Beton von Subunternehmern beisteuern. Der Beton krümelte, und die Kunden verklagten den Unternehmer.

Er hatte im New Yorker Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirk der USA am 21. März 2013 mehr Glück. Die Police, erkannte dieses Gericht im Fall Scottsdale Insurance Co. v. Rhode Island Pools Inc., setzt keinen Vorfall, Ereignis oder Unfall voraus, wenn Subunternehmer eingesetzt werden. Die Police enthält nämlich als Ausnahme vom Deckungsschutz das Fehlen einer Ocucrrence, doch dazu eine Ausnahme beim Einsatz von Subunternehmern.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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