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Montag, den 25. März 2013

BitTorrent-Suchmaschinen haftbar  

TAS - Washington   Gary Fung, der Betreiber mehrerer BitTorrent-Listenseiten, darunter isohunt.com, wurde von Filmstudios wegen Verletzung von Urheberrechten nach §106 des Copyright Act verklagt. Auf seinen Internetseiten befand sich kein urheberrechtsverletzendes Material, jedoch verweist er durch Torrent-Dateien auf solches und hilft den Benutzern diese durch Suchmaschinen zu finden.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied im Fall Columbia Pictures Industries v. Gary Fung am 21. März 2013, dass Fung wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Gericht in San Francisco begründet seine Entscheidung mit der im Fall MGM Studios v. Grokster entwickelten Veranlassungs-Theorie, welche vier Prüfungspunkte beinhaltet. Es stellte fest, dass der Beklagte eine Dienstleistung anbiete, (1) die kausal (2) für eine Urheberrechtsverletzung (3) geworden sei und gerade das Ziel der Förderung von Urheberrechtsverletzungen hatte.(4)

Fung berief sich auf die haftungsausschließenden Safe Harbor-Regelungen nach §512(a), (c) und (d) des Digital Millennium Copyright Act. Die Richter verwehrten ihm jedoch deren Schutz. §512(a) sei nicht einschlägig, da Fungs Dienste nicht die eines Service Provider im Sinne dieses Gesetzes seien. §512 (c) und (d) greifen nicht, da Fung um die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer seiner Seiten wusste und trotz technischer Möglichkeiten nichts dagegen unternahm, sondern gerade finanziell davon profitierte.

Das Bundesberufungsgericht wies jedoch das Untergericht an, die angeordnete Unterlassungsverfügung aufgrund Unbestimmtheit und Unangemessenheit zu überarbeiten. Die Entscheidung ist auch wegen der zehn Seiten langen Ausführungen zu den technischen Aspekten des Peer-to-Peer File Sharing sehr lesenswert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.