Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied im Fall Columbia Pictures Industries v. Gary Fung am 21. März 2013, dass Fung wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Gericht in San Francisco begründet seine Entscheidung mit der im Fall MGM Studios v. Grokster entwickelten Veranlassungs-Theorie, welche vier Prüfungspunkte beinhaltet. Es stellte fest, dass der Beklagte eine Dienstleistung anbiete, (1) die kausal (2) für eine Urheberrechtsverletzung (3) geworden sei und gerade das Ziel der Förderung von Urheberrechtsverletzungen hatte.(4)
Fung berief sich auf die haftungsausschließenden Safe Harbor-Regelungen nach §512(a), (c) und (d) des Digital Millennium Copyright Act. Die Richter verwehrten ihm jedoch deren Schutz. §512(a) sei nicht einschlägig, da Fungs Dienste nicht die eines Service Provider im Sinne dieses Gesetzes seien. §512 (c) und (d) greifen nicht, da Fung um die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer seiner Seiten wusste und trotz technischer Möglichkeiten nichts dagegen unternahm, sondern gerade finanziell davon profitierte.
Das Bundesberufungsgericht wies jedoch das Untergericht an, die angeordnete Unterlassungsverfügung aufgrund Unbestimmtheit und Unangemessenheit zu überarbeiten. Die Entscheidung ist auch wegen der zehn Seiten langen Ausführungen zu den technischen Aspekten des Peer-to-Peer File Sharing sehr lesenswert.