×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 26. März 2013

Schiedsverfahren im Recht der USA

 
FG - Washington.   Das Schiedsverfahren, Arbitration, gewinnt sowohl in den Vereinigten Staaten als auch auf internationaler Ebene zunehmend an Bedeutung. Besonders im Bereich des Wirtschaftsrechts bietet diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zahlreiche Vorzüge im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren.

In seinem Beitrag Varianten der Arbitration in den USA befasste sich Stud. jur. Tobias Schäfer als Praktikant in der Hauptstadt der USA mit den drei Typen des Schiedsverfahrens im amerikanischen Recht, deren jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen sowie mit weiteren, sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen, um dem deutschen Leser einen Zugang zu dieser Materie zu verschaffen: Contractual, judicial und common-law Arbitration.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER