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Freitag, den 29. März 2013

Mandatsniederlegung zulässig

 
TAS - Washington.   Ein Anwalt will sein Mandat gegenüber einem Unternehmen niederlegen, weil es sein Honorar nicht bezahlt und verkündet, für den zukünftigen Prozess kein Geld zu haben. Der Richter verbietet die Niederlegung, solange kein anderer die Vertretung übernimmt oder der Mandant ein Versäumnisurteil hinnimmt.

Nach genereller Common Law-Regel müssen Körperschaften vor Bundesgerichten anwaltlich vertreten sein. Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk der USA entschied aber am 26. März 2013 in dem Fall Erie Molded Plastics Inc. v. Nogah, LLC, dass eine Mandatsniederlegung in diesem Fall zulässig ist.

Das Gericht in Philadelphia leitet seine Zuständigkeit aus der Collateral Order Doctrine ab, die eine Berufung auch für Gerichtsentscheidungen, die kein finales Urteil sind, zulässt. Die Bundesrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Vertretung durch gerade diesen Anwalt keinen wichtigen Zweck erfüllt und eine Niederlegung des Mandats keinen Nachteil für die gegnerische Seite bedeutet. Falls der Mandant jedoch im Ausland sitze, so sei eine Mandatsniederlegung aufgrund der Kommunikationshürden eher unzulässig, merkten sie an.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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