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Mittwoch, den 03. April 2013

Beweis verloren: Vermutung greift

 
Litigation Hold schützt vor Prozessnachteil
.   Ein Versicherer nahm nach einem versicherten Gebäude­brand den Hersteller eines Kühl­schranks in Regress, bei dem er die Brand­ursache vermutete. Neben dem Gerät stand eine Dose, mit unbekanntem Inhalt, den den Hersteller als Brand­ursache ansah. Diese Dose verlor der Versicherer. Wegen Beweis­schädigung, Spoliation of Evidence, verlor er deshalb den Prozess.

Das Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte im Fall Indemnity Ins Co NA v. Electrolux Home Products, Inc. am 2. April 2013 das Ergebnis. Der Versicherer hatte nach dem Brand das Recht, alle Beweis­mittel an sich zu nehmen, und die Pflicht, diese zur Herausgabe an die Gegenseite in einem etwaigen Prozess sicher zu bewahren.

Da der Versicherer diese Pflicht verletzte, durfte das Unter­gericht die Geschwo­renen anweisen, den Beweis­verlust zulasten des Herausgabe­pflichtigen auszulegen. Bei einem absehbaren Prozess in den USA weisen deshalb die Rechts­anwälte aller Beteiligten mit einem Litigation Hold Letter auf die Beweis­sicherungs­pflichten zugunsten anderer Parteien hin, die im Rahmen des Ausfor­schungsbeweis­verfahrens, Discovery, die Beweise anfordern dürfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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