• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 06. April 2013

Trotz Beraterfehler Steuerzahlerstrafe  

GFH - Washington.   Ein Steuerzahler, der seine Steuererklärung verspätet einreicht, muss Strafe zahlen, auch wenn ein Irrtum des Steuerberaters die Ursache der Verspätung ist, entschied am 4. April 2013 das Bundesberufungsgericht für den neunten Bezirk der USA im Fall Peter Knappe v. United States of America.

Das Gericht wies die Klage eines Steuerzahlers in Kalifornien ab, der sich beim Abgabetermin für eine Steuererklärung auf die falsche Auskunft seines Steuerberaters verlassen hatte. Die Folge war eine dreimonatige Verspätung, die einen Bußgeldbescheid in Höhe von knapp 200.000 Dollar nach sich zog. Das Gericht unterschied zwischen Fällen, in denen ein Steuerzahler in substantiellen Fragen des Rechts beraten wird, wie etwa der Frage, ob eine Steuererklärung überhaupt einzureichen ist, und anderen Fällen, in denen der Steuerzahler Auskunft in nicht-substantiellen Fragen erhält, wie etwa der Frage eines bestimmten Abgabetermins.

Das erstere, so das Gericht, erfordere eine juristische Analyse, die von dem Steuerzahler nicht verlangt werden könne. Wohl aber sei dem Steuerzahler zuzumuten, dass er Fristen, die in Anleitungen des IRS eindeutig beschrieben sind, eigenständig überprüft statt blindlings einem Berater zu vertrauen. Letztlich liege die Verantwortung für eine fristgemäße Steuererklärung beim Steuerzahler.

Der neunte Bezirk deckt sämtliche westlichen Staaten der USA ab und gilt als einflussreich. Andere Bundesberufungsgerichte könnten dem Urteil folgen. Fazit: Vertrauen bei rechtlichen Fragen ist gut, Kontrolle bei Abgabeterminen besser.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.