Das verweisende Bundesgericht der Hauptstadt erörtert in seiner Begründung vom 19. April 2013 die Faktoren, die für die Verweisung stimmen. Dabei handelt es sich um im Nachbarstaat befindliche Beweise, die dortige Herkunft der Kläger, die wahrscheinliche Anwendbarkeit dortigen Rechts und auch der dort entstandene klagebegründende Sachverhalt.
Der United States District Court for the District of Columbia erklärt den Umstand, dass das Recht am Zielgericht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht im District of Columbia, für unerheblich bei der Abwägung der Verweisungsfaktoren. Dass der Klage nach ihrem Eintreffen im anderen Staat die baldige Abweisung droht, ist belanglos.