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Dienstag, den 30. April 2013

Städtisches Arbeitsrecht in den USA

 
Gesetzgeberische Vielfalt und Ahnungslosigkeit des Bürgers
.   Ein höheres Risiko bedeutet das städtische Arbeitsrecht von New York City als das Recht des Staates New York oder das Bundesrecht, wenn es um Ungleichbehandlung und sexuelle Missstände geht. Sexuelle Anzüglichkeiten, die Fernsehserien beleben, sind in NYC jedenfalls verboten.

Im Fall Mihalik v. Credit Agricole Cheuvreux N. Am., Inc. ging eine Angestellte gegen ihre Kündigung wegen Diskriminierung nach dem Recht der Stadt vor. Das Bundesgericht orientierte sich bei seiner Beurteilung am Bundesrecht und stellte fest, dass der nichtdiskriminierende Kündigungsgrund wirksam und kein Vorwand für eine diskriminierende Behandlung war. Die sexuellen Behauptungen der Angestellten ignorierte es, weil das Arbeitsklima nicht dauerhaft und durchgreifend vergiftet war.

Am 26. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass das Menschenrechtsgesetz der Stadt, New York City Human Rights Law, weitergehenden Schutz für diskriminierte Arbeitnehmer als das Recht von Staat und Bund bietet. Die Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts allein reicht für einen Anspruch aus. Die weiteren Merkmale Severity und Pervasiveness beeinflussen nur die Höhe des Schadensersatzes, bestimmte das Gericht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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