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Mittwoch, den 01. Mai 2013

Vatikan gewinnt in New York City

 
Erstreckung einer Vertragsklausel auf Dritte
.   Der Vatikanstaat handelt im Kunstgeschäft durch sein Verlagsbüro. Dieses schloss einen Lizenzvertrag mit einer kalifornischen Firma, die eine Unterlizenz an ein Unternehmen in New York verlieh. Der Hauptvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, die das New Yorker Unternehmen missachtete, als es den Staat und die Kalifornier verklagte.

Ein Staat genießt Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, doch ist diese bei gewerblichen Aktivitäten eingeschränkt. Deshalb kann der Staat doch der US-Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Hilft die Gerichtsstandsklausel dem Vatikan, wenn keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin besteht?

In New York City entschied am 30. April 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Magi XXI, Inc. v. Stato della Città del Vaticano, dass diese Klausel zugunsten des Vatikan wirkt. Der Lizenzgeber und der Staat sind nämlich so eng miteinander verbunden und die Absicht des Staats, auf der Anwendung dieser Klausel zu bestehen, ist so vorhersehbar, dass auch die Klägerin daran gebunden sein muss. Die zwölfseitige Begründung empfiehlt sich als lesenswerter Präzedenzfall für die Wirkung prozessualer Vertragsklauseln auf verbundene Dritte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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