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Freitag, den 03. Mai 2013

Vorschnelles Urteil nach Asset Purchase

 
.   Der amerikanische Prozess erlaubt auf mehreren Stufen den Erlass eines Urteils. Nahe seinem Ende kann auch ein Geschworenenspruch, Verdict, fallen, das dann vom Richter in ein Urteil umgesetzt werden kann. Nur selten kommt es zur Vorlage an die Jury, weil meist vorher eine abschließende Entscheidung aus Verfahrens-, Beweis-, Sanktions- oder materiellen Gründen erfolgt.

Den Prozess Advanced Concrete Tools, Inc. v. Herman W. Beach um Vertragsverletzungen beider Parteien bei einer Firmenübernahme durch einen Asset Purchase brach das Gericht lange vor dem Juryverfahren ab, indem es auf Klage- und Widerklageanträge hin nach der Aktenlage durch Summary Judgment entschied. Das Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA hob sein Urteil am 1. Mai 2013 auf.

Die Beklagten hatten zwar eine Entscheidung über die Klage der Höhe nach, doch nicht dem Grunde nach beantragt, und nur für die Höhe die erforderlichen schriftsätzlichen Begründungen eingereicht. Dass der Richter bereits über den Haftungsgrund urteilen wollte, ahnten sie nicht.

Das Obergericht hielt den Notice-Mangel für rechtswidrig. Grundsätzlich ist ein Urteil sua sponte zulässig, doch muss jede Partei die Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag zu vervollständigen. Das war hier nicht der Fall. Neben dem Überraschungseffekt rügte der Court of Appeals auch die fehlende Berücksichtigung der Widerklagebehauptungen, die sich auf die Anspruchshöhe auswirken sollten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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