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Montag, den 13. Mai 2013

Urheberrechtsverletzer besiegen Klagezentrale  

Keine Aktivlegitimation bei Übertragung des Klagerechts
.   Findig, doch unwirksam war die Teilzession des Urheberrechts einer Zeitung, und so gewinnen zwei Blogger, die Zeitungsausschnitte kopierten und vom angeblichen Rechteinhaber verklagt wurden. Die Zession sah lediglich die Übertragung aller für eine Klage notwendigen Rechte vor.

Wenn man vertraglich den Schwanz einer Kuh ein Bein nennt, hat sie trotzdem nicht fünf Beine, zitiert das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Righthaven LLC v. Hoehn. Ebenso kann das zedierte Copyright kein richtiges Urheberrecht sein, wenn alle Verwertungsrechte beim ersten Inhaber verblieben, dieser ein Vetorecht für Klagen behielt und nach dem Prozess das Recht mit einem Teil des erstrittenen Schadensersatzes an ihn zurückfallen sollte.

Die Blogger wurden mithin vom einem unechten Urheber­rechts­inhaber verklagt, dem die Klage­berechtigung fehlt. Ohne Standing muss das Gericht daher nicht einmal seine Zuständigkeit feststellen, um die Klage abzuweisen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco schließt sein Urteil vom 9. Mai 2013 mit der Aufhebung der unter­gericht­lichen Hilfs­feststellung ab, dass die Zitate der Blogger Fair Use darstellten. Mangels Aktivlegitimation durfte das Gericht ohne Zuständigkeit diese Frage nicht anrühren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.