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Freitag, den 17. Mai 2013

Kein Asyl für Deutsche

 
PB - Washington.   Give me your tired, your poor, your huddled masses yearning to breathe free, heißt es auf dem Sockel der Freiheitsstatue. Doch es gibt Grenzen.

Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.

Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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