Berufung auf fremde Schiedsklausel
CK • Washington. Im Vertrag mit einer Schuldenbereinigungfirma akzeptierte der Kläger eine Schiedsklausel. Als er die von jener beauftragte Gebührenabwicklungsfirma verklagt, weil sie zuviel abgebucht habe und der Vertrag mit der ersten Firma gekündigt sei, wendet der Abwickler die Einrede der Schiedsklausel ein: Ein Gerichtsverfahren sei verbindlich ausgeschlossen worden.
Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.
Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.
Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.
Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.