Doch darf der Künstler später weitere Auflagen anfertigen, jedenfalls wenn sie in Aufmachung und Herstellung von der ersten abweichen, entschied das Bundesgericht in New York City am 28. März 2013 im Fall Sobel v. Eggleston in einer 20-seitigen Begründung. Ein Fotoinvestor verklagte einen Fotografen, der eine zweite Serie aufgelegt hatte, wegen der Entwertung der ersten Werke.
Das Gericht prüfte den einzelstaatlichen New York Arts and Cultural Affairs Act sowie Ansprüche aus betrügerischer und fahrlässiger Täuschung, nebst weiteren Behauptungen. In Format und Herstellung wich die zweite Serie von der ersten Auflage ab. Über die Werke kann der Fotograf nicht getäuscht haben, und das Gesetz verlangt nur, dass die Zahl der jeweiligen Auflagen mehr oder weniger stimmt. Nachfolgende Auflagen verbietet es nicht.