×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 08. Juni 2013

Rechte am Videospiel verteilt

 
.   Verträge in der Videospielindustrie sind komplex, weil die Projekte viele Parteien beteiligen. Entwickler, Verleger, Lizenzgeber aus der Filmwirtschaft oder anderen Märkten, Vermarkter, Vertriebler, Komponenten- und Werkzeuglieferanten, Konsolenhersteller, Verpacker und vor allem Finanziers sind ebenso wie Künstler und technische Freiberufler eingebunden. Den Überblick zu behalten, und am Markt auch Erfolg zu genießen, steht vor zahlreichen Hürden. So erklären sich die Mißerfolge ebenso wie die Streitfälle.

Im Fall Timegate Studios Inc. v. Southpeak Interactive LLC ging ein Streit folglich vor ein Schiedsgericht, das eine unerwartete Entscheidung fällte: Die Urheberrechte würden statt eines verdienten Schadensersatzes geteilt; beide Seiten dürfen das Spiel voneinander unabhängig weiterentwickeln. Der Entwickler-Inhaber garantiert so dem Verleger die Aussicht, irgendwie seinen Einsatz zurückzugewinnen. Der Rechteinhaber versuchte jedoch, sein alleiniges Recht im ordentlichen Gericht zu verteidigen.

Am 9. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans schließlich mit einer lesenswerten Begründung, dass die salomonische Lösung des Schiedsgerichts hinreichend vertretbar ist und aufrecht erhalten bleibt, obwohl sie weit vom Pfad abweicht, den ein Gericht eingeschlagen hätte. Ein manifest Disregard of the Law liegt nicht vor.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER