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Mittwoch, den 19. Juni 2013

Versicherung für Wahlrecht

 
TT - Washington.   Im Land der Freiheit ohne Meldeamt muss sich jeder Bürger für die Wahl seines Präsidenten registrieren lassen. Dies kann man teils am Wahltag im Wahllokal erledigen, in aller Regel jedoch mit einigem zeitlichem Vorlauf persönlich oder inzwischen auch online. Während der Bund Zeit, Ort und Ablauf der Wahlen festlegt, obliegt das Prozedere der Wählerregistrierung den einzelnen Bundesstaaten - eigentlich.

Der Supreme Court in Washington, DC entschied am 17. Juni 2013 in Arizona v. Inter Tribal Council of Arizona Inc, dass der Staat Arizona keinen Nachweis für die Staatsbürgerschaft als Anforderung für die Registrierung als Wähler stellen darf. Hintergrund ist, dass die Bundesstaaten nach dem National Voter Registration Act of 1993 ein Formblatt des Bundes nutzen sollen. Und nutzen umfasse auch in der Auslegung nicht, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft einzufordern.

Wahlberechtigt sind zwar nur US-Bürger, aber um den Zugang zur demokratischen Partizipation niemanden zu verschließen sind die Anforderungen gering. Es reicht somit weiter die Versicherung, man sei ein Citizen. Dies ist bedeutend, denn gerade in den südlichen Bundesstaaten gibt es große Einwanderergemeinden im Schatten der (Halb-)Illegalität, nachdem im Kongress seit Jahren an einer Immigration Reform herumgedoktert wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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