Das Bundesmarkenamt, die USPTO, leitete darauf das normale Verfahren ein. Nach der Veröffentlichung und vor Wirksamwerden der Eintragung reichte Levis Widerspruch ein. Die Begründung: Die Stickerei sei dem eigenen Design zu ähnlich, confusing, und geeignet, die eigene Marke zu verwässern, dilute. Wegen A&Fs Verkauf solcher Jeans reichte Levis unabhängig davon - aber mit der gleichen Begründung - Klage vor einem Bundesgericht ein. Nach langem, nur teils erfolgreichem Rechtsstreit zog A&F seinen Markenantrag zurück, und Levis verfolgte die Berufung nicht weiter. A&F reichte kurz darauf für ein anderes Tochterunternehmen erneut den Markenantrag ein. Im Widerspruchsverfahren hierzu erklärte die USPTO, Levis seien durch Entscheidungen im vorigen Verfahren bestimmte Einwände abgeschnitten.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied am 19. Juni 2013 in Levi Strauss & Co. v. Abercrombie & Fitch Trading Co., dass die rechtskrafterstreckende Issue Preclusion Doctrine in diesem Fall nicht erfüllt ist. Das Urteil des Bundesgerichts konnte keine Präklusion bewirken, da es nur in Teilen der Überprüfung des Berufungsgerichts standgehalten hat, und somit nicht Blaupause für die Beurteilung des aktuellen Markenantrags sein.