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Donnerstag, den 20. Juni 2013

Patent auf Stickmuster vor Gericht

 
Levis und A&F: Nicht kleinkariert sondern gestickt
TT - Washington.   In einer Nation, die selbst keine 250 Jahre alt ist, sind Unternehmen, die auf eine 160jährige Geschichte zurückblicken können, identitätsstiftendes Inventar. Levi Strauss & Co. aus San Francisco versieht seit 1873 die Gesäßtasche seiner Jeans mit einem besonderen Stickmuster und besitzt hierfür auch diverse Designpatente. Der marketingafine Abercrombie&Fitch-Konzern kam 2005 auf eine ähnliche Idee, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen. Man führte das Design im Markt ein und ging zum Markenamt.

Das Bundesmarkenamt, die USPTO, leitete darauf das normale Verfahren ein. Nach der Veröffentlichung und vor Wirksamwerden der Eintragung reichte Levis Widerspruch ein. Die Begründung: Die Stickerei sei dem eigenen Design zu ähnlich, confusing, und geeignet, die eigene Marke zu verwässern, dilute. Wegen A&Fs Verkauf solcher Jeans reichte Levis unabhängig davon - aber mit der gleichen Begründung - Klage vor einem Bundesgericht ein. Nach langem, nur teils erfolgreichem Rechtsstreit zog A&F seinen Markenantrag zurück, und Levis verfolgte die Berufung nicht weiter. A&F reichte kurz darauf für ein anderes Tochterunternehmen erneut den Markenantrag ein. Im Widerspruchsverfahren hierzu erklärte die USPTO, Levis seien durch Entscheidungen im vorigen Verfahren bestimmte Einwände abgeschnitten.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied am 19. Juni 2013 in Levi Strauss & Co. v. Abercrombie & Fitch Trading Co., dass die rechtskrafterstreckende Issue Preclusion Doctrine in diesem Fall nicht erfüllt ist. Das Urteil des Bundesgerichts konnte keine Präklusion bewirken, da es nur in Teilen der Überprüfung des Berufungsgerichts standgehalten hat, und somit nicht Blaupause für die Beurteilung des aktuellen Markenantrags sein.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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