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Montag, den 24. Juni 2013

Prozessvorbeuge: Wenig kurz speichern

 
Englische EMails deutscher Schreiber im US-Prozess
.   Früh im amerikanischen Prozess müssen die Parteien im Discovery-Beweismittelaustausch auch ihre elektronischen Daten herausgeben, um sie von der Gegenseite nach Nützlichem durchsuchen zu lassen. Gehen Daten nach der Klageeinreichung verloren, oder werden sie vernichtet, folgen scharfe Sanktionen. Ergo ist die Datensicherung von hoher Bedeutung. Diverse Anbieter spezialisieren sich auf die Sicherung, Speicherung und Auswertung.

Andererseits raten manche Juristen in den USA zur kurzen Speicherung und raschen Vernichtung, solange keine Klage in Aussicht steht. Der Verfasser rät, im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr schon das Aufkommen schriftlicher Korrespondenz auf ein Minimum zu reduzieren. Das gilt erst recht, wenn die deutsche Seite auf Englisch per EMail korrespondiert. Denn dabei ist das Risiko unbeabsichtigt fehlerhafter Darlegungen meist höher als die Schreiber vermuten. Die Auswertung von EMails in amerikanischen Prozessen belegt dies eindeutig.

Englische EMails deutscher Schreiber bedeuten im amerikanischen Prozess ein erhöhtes Prozessrisiko. Je weniger davon existieren, desto geringer das Risiko, dass sie im Prozess vor einem US-Gericht oder Schiedsgericht Schaden anrichten. Wenn sie unvermeidbar sind, ist die Abwägung der Vor- und Nachteile einer kurzen oder langen Datensicherung der nächste Schritt, siehe dazu Bruzzese, Clever is as clever does with avoiding e-discovery in InfoWorld.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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