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Dienstag, den 25. Juni 2013

Ohne Beweise im Schiedsprozess  

Anders als im ordentlichen Gericht: Beweise selbst beibringen
.   Der Kläger verlangte im Schiedsverfahren von der Gegenseite die Beweise für den Klagevortrag. So ist es vor dem ordentlichen Gericht nicht ungewöhnlich. Das Prozessrecht sieht vor, dass jede Partei im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, die relevanten Beweise aus ihrem Besitz der Gegenseite vorlegt.

Im Schiedsverfahren lehnte das Gericht die Durchsetzung des klägerischen Discovery-Verlangens ab. Der Kläger verlor, als das Tribunal feststellte, dass er seine Ansprüche nicht belegen konnte. Daraufhin kämpfte er sich vor den ordentlichen Gericht bis um Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans vor, um den Schiedsspruch wegen der unfairen prozessualen Benachteiligung aufheben zu lassen.

Am 24. Juni 2013 entschied im Fall Bain Cotton Co. v. Chesnutt Cotton Co. auch das staatliche Gericht gegen den Kläger. Schiedsverfahren sind von den Gerichten zu respektieren. Die Aufhebung ist nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen zulässig. Selbst schwere Fehler des Schiedsgerichts reichen nicht. Der umstand, dass das Schiedsgericht andere Prozessregeln als ein ordentliches Gericht verfolgt und dieselbe Entscheidung eines ordentlichen Gerichts aufgehoben würde, reicht ebenfalls nicht für die Aufhebung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.