• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 27. Juni 2013

Kläger gewinnt, erhält einen Dollar  

Nominal Damages im amerikanischen Recht
PB - Washington.   Ein libanesischer Geschäftsmann plant die Übernahme und Neuausrichtung einer im Mittleren Osten tätigen Finanzgesellschaft. Die IFC, der privatwirtschaftliche Arm der in Washington, DC ansässigen Weltbank, möchte ihre Anteile an der Gesellschaft ohnehin los werden, fand bisher aber keinen Abnehmer. Der erfahrene Geschäftsmann lässt sich für sein Angebot und den Übernahmeplan mündlich die Verschwiegenheit des zuständigen IFC-Managers zusichern. Dieser teilt seine Informationen jedoch mit einem Mitglied des Board of Directors der Gesellschaft.

Der Geschäftsmann klagte aus Vertragsbruch, und das Bundesgericht des Hauptstadtbezirkes der USA, US District Court for the District of Columbia, bejahte ihn in seiner Entscheidung Osseiran v. IFC vom 24. Juni 2013. Das Gericht stellt lesenswert die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses dar und warum diese im vorliegenden Fall erfüllt waren. Erforderlich sind nach dem Recht von DC eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, Agreement on the material Terms, und ein Rechtsbindungswille, Intent to be bound.

Dass der Kläger im Ergebnis dennoch fast leer ausging, lag daran, dass er trotz Beweislast keinen Schaden nachweisen konnte. Für den Bruch der Verschwiegenheitserklärung erhält er lediglich einen symbolischen Schadensersatz, Nominal Damage, in Höhe von $1.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.