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Mittwoch, den 10. Juli 2013

Pizzaschlacht: Der erste gewinnt

 
.   Zwei benachbarte Pizzerien in der Hauptstadt liefern sich eine Schlacht auf der Straße und vor Gericht. Der eine Chef schreit Kunden und Personal des anderen aus dem Auto zu, jener sei ein Sexverbrecher. Dem anderen rennen die Kunden weg, und er benennt seine Gaststätte neu - mit einer Firmierung, die Assoziationen mit dem ersten hervorruft. Der erste klagt aus Markenrecht vor dem Bundesgericht.

Der zweite, der nicht wie behauptet Kindesmissbrauch begangen hatte, erhebt Widerklage wegen unerlaubter Handlungen mit dem Ziel seiner wirtschaftlichen Vernichtung. Das Bundesgericht der Hauptstadt, der United States District Court for the District of Columbia, entschied über die Widerklage im Fall Wisey's #1 LLC v. Nimellis Pizzeria LLC am 9. Juli 2013.

Markenfragen sind Bundesrecht und gehören vor das Bundesgericht. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Torts, entspringen hingegen einzelstaatlichem Recht. Wenn sie effizient mit den Bundesansprüchen abgeurteilt werden können, darf die Widerklage im Bundesgericht bleiben. Das Gericht erklärte ausführlich die vielfältigen Anspruchsmerkmale und die mangelnden Gemeinsamkeiten beider Klagen und urteilte mit gut lesbarer Begründung, dass es die Widerklage abweisen muss.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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