Die Entscheidung vom 10. Juli 2013 ist dennoch bedeutsam, denn eine Mindermeinung legt deutlich die Kritikpunkte dar: Erstens haben die Gerichte eine rechtswidrige Kollektivschuld bejaht, indem sie nicht zwischen den verschiedenen Greenpeace-Körperschaften differenziert hatten. Zweitens fallen Annäherungen von Greenpeace-Einheiten an Ölanlagen unter das Verfassungsrecht der politischen Meinungsfreiheit und erfordern eine Abwägung.
Im Fall Shell Offshore Inc. v. Greenpeace, Inc. führt Richter Gould aus, dass auch ein Aufrufen zur illegalen Behinderung der Ölindustrie dem Schutz des Ersten Verfassungszusatzes der United States Constitution unterliegen kann und die Beanspruchung dieses Schutzes nicht pauschal vom Tisch gewischt werden darf.