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Samstag, den 13. Juli 2013

Im Laden gestolpert: Schmerzensgeld  

.   Die Presse berichtet in den USA wie weltweit über die erheblichen Schmerzensgelder, die Geschworene Stolper- und Slip and Fall-Opfern zusprechen. Die Pressemeldungen spiegeln jedoch nicht die Ergebnisse der meisten Klagen wider. Ein typischeres Ergebnis findet sich am 12. Juli 2013 im Urteil Zora Matteo v. Kohl's Department Stores, Inc. vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Der Prozess brachte der Klägerin nichts als Ärger und Kosten.

Ihren Prozess verlor sie, bevor er überhaupt an die Geschworenen ging. Sie beklagte nämlich, im Kaufhaus über das Rad eines beweglichen Ausstellungsstands gestolpert zu sein. Dieses war jedoch für jedermann, der seine Sinne einsetzt, wahrnehmbar, wie die unwiderlegten Beweise dem Gericht belegen: The photographic evidence unequivocally establishes that they were “readily observable by those employing the reasonable use of their senses."

Die Klage konnte es, weil keine Beweiswürdigungsfragen anstanden, ohne Jury entscheiden. Die Klägerin gewann lediglich einen Teil ihrer Anwaltskosten zurück, weil das Kaufhaus trotz interner Richtlinien zur Aufbewahrung von Videoaufnahmen die Stolpersequenz nicht vorlegen konnte und deshalb wegen Beweisverlustes zu verurteilen war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.