Im Fall Bunn v. Oldendorff Carriers GmbH & Co. erklärte der Eigner, die Gefahr sei offen und bekannt gewesen; daher hafte er nicht. Die eigentliche Frage laute zudem, ob er hinreichend vor der Gefahr gewarnt habe. Diese Argumente folgen aus dem Tort-Recht ohne Anwendung des Seerechts.
Am 17. Juli 2013 wies das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond diese Einwände ab und bestätigte das Urteil. Seine Begründung mit einer bemerkenswerten Mindermeinung ist von Bedeutung für alle Fälle, in denen eine bekannte Gefahr beseitigt und das Versprechen der Beseitigung, aufgrund von Wetter oder sonstigen Einflüssen, unvollkommen erfüllt wird.